Stuttgart - Verteidigung der Grundrechte bringt Staats-Macht auf den Plan

  • 4 years ago
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Zunächst müssten die Beamten aber erst einmal ihre Bedenken äussern und nicht blinden Gehorsam leisten.
Das lernt man auf der Polizeischule!

Disziplinarrecht: Pflichten des Bundesbeamten nach §§ 60 ff. Bundesbeamtengesetz
§ 60 Bundesbeamtengesetz: Grundpflichten des Beamten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 63 Bundesbeamtengesetz: Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.


https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/bundesbeamtengesetz/bbg60ff.htm?fbclid=IwAR05wyNc6zUewnjREl3R5j8TM58RvsX2g6grIbuc_tuIXEIv09kc2OWT97Y

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